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Befristete Übertragung einer höherwertigen Position bei unbefristetem Arbeitsvertrag

 

Es kommt häufig vor, dass ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit zur Erprobung befristet übernehmen soll. An den im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt wird dann die Frage herangetragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befristung überhaupt wirksam ist. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen. In dem Fall wurde einer als Verkäuferin im Einzelhandel angestellten Arbeitnehmerin (nach dem einschlägigen Tarifvertrag in der Gehaltsgruppe 2A) eine Tätigkeit als Kassiererin nach Entgeltgruppe 3 befristet übertragen. Dies geschah zunächst aufgrund einer Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 14. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31.August 2012 und wurde am 10. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 verlängert. Die klagende Arbeitnehmerin erhob Klage auf Feststellung, dass ihre Positionsveränderung nicht mit dem 28. Februar 2013 beendet war. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen letztendlich Recht.

 

Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich hier nicht um eine so genannte Entfristungsklage oder Befristungskontrollklage, einen Unterfall der Kündigungsschutzklage, handelt. Diese kann nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Arbeitsvertrag insgesamt befristet wurde und nicht wie hier lediglich eine einzelne Vertragsbestimmung. Aus diesem Grunde sind auf die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfg) auch nicht anwendbar. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Ergänzungsverträge erst nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen worden. Das Schriftformgebot gilt nämlich nur im Rahmen des TzBfG. Der Arbeitnehmer ist aber deshalb nicht rechtlos gestellt, sondern eine Überprüfung der entsprechenden Klauseln erfolgt anhand der Regelung über das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – allerdings ist der Prüfungsmaßstab ein anderer. Nach § 14 TzBfG ist zu prüfen, ob die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, bei der Prüfung im Rahmen von AGB ist eine Angemessenheitskontrolle durchzuführen, die eine Interessenabwägung der rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragsparteien beinhaltet. Letztendlich spielt aber auch hier eine Rolle, ob ein Sachgrund vorliegt, der eine Befristung rechtfertigen könnte. So prüft das Bundesarbeitsgericht dann auch, ob der Befristungsgrund der Erprobung vorgelegen hat. Hintergrund war, dass bei der Arbeitgeberin ab dem Herbst 2012 ein neues Kassensystem eingeführt werden sollte. Allerdings beträgt eine solche Probezeit regelmäßig sechs Monate, im einschlägigen Tarifvertrag waren sogar lediglich drei Monate angegeben, so dass dieser Grund ausgeschieden ist. Eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin war also nicht auszuschließen.

Wichtig zu wissen: grundsätzlich ist die Kontrolle einer solchen Klausel ausschließlich auf die zuletzt getroffene Abrede beschränkt. Dies hat den Hintergrund, dass die Kontrolle einer solchen Befristung nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Abrede beschränkt ist, wenn die Parteien sich in der neuen Vereinbarung das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Da dies in der Vereinbarung vom 10. September 2012 nicht vorbehalten war, muss die Abrede vom 14. Mai 2012 nicht weiter überprüft werden.

 

Für alle Fragen rund um das Thema Befristung stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht jederzeit zur Verfügung.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2016, 7 AZR 253/14

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