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Betriebsübergang

 

Veräußert ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder nur einen Teil davon, so könnte er der dort beschäftigten Mitarbeitern eigentlich betriebsbedingt kündigen, da er ja keine Beschäftigung mehr für sie hat. Dabei ist es ganz egal ob er seinen Betrieb aus Altersgründen verkauft oder Teile im Wege des Outsourcing überträgt. Zum einen wäre dies für den Arbeitnehmer fatal und zum anderen könnte der Arbeitgeber auf diese Weise den Kündigungsschutz umgehen. Beides wollte der Gesetzgeber vermeiden und hat deshalb in § 613a BGB die arbeitsrechtlichen Folgen eines sogenannten Betriebsübergangs geregelt: danach gehen die Arbeitsplätze quasi von selbst auf den neuen Betriebsinhaber über. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass den Arbeitnehmern der Verlust ihres Arbeitsplatzes aufgrund des neuen Inhabers droht. Diese Privilegierung der Arbeitnehmer ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft.

 

Voraussetzungen des Betriebsübergangs

 

Erste Voraussetzung ist zunächst ein Wechsel des Inhabers des Betriebes. Ein solcher liegt nicht vor, wenn sich lediglich die Gesellschafter einer GmbH ändern. Arbeitgeber ist nämlich nach wie vor die GmbH. Ebenso wenig liegt ein Betriebsübergang vor, wenn sich lediglich die Rechtsform ändert (OHG statt GbR). Anders sieht es hingegen aus, wenn Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen stattfinden. Inhaberwechsel liegen hingegen vor, wenn eine GmbH einen Geschäftsteil an eine andere GmbH verkauft oder auch bei Privatisierungen der öffentlichen Hand.

Als weitere Voraussetzung muss „der Betrieb“ übergehen. Die Frage, wann ein „Betrieb“ übergeht, ist natürlich im Einzelfall schwer zu beurteilen. Entscheidend ist immer, ob eine Einheit vorhanden ist, die ihre wirtschaftliche Identität bewahrt hat. Dies wird seitens der Arbeitsgerichte anhand von verschiedenen Merkmalen geprüft: der Art des betreffenden Unternehmens, des Übergangs der materiellen und immateriellen Vermögenswerte, des Übergangs von Belegschaft und Kundschaft, die Ähnlichkeit der zu verrichtenden Tätigkeit und schließlich eine eventuell unterbrechende Tätigkeit.

Rechtsfolgen des Betriebsübergangs

 

Entscheidende Rechtsfolgen des Betriebsübergangs ist, dass das Arbeitsverhältnis auf den neuen Betriebsinhaber übergeht und innerhalb einer Frist von einem Jahr nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden kann. Vorsicht: dies bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus anderen, nicht im Betriebsübergang begründeten, Gründen gekündigt werden kann. Die einjährige Kündigungssperre wird auch oftmals dahingehend missverstanden, dass sich die Arbeitsbedingungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern dürfen. Dies ist nur insoweit richtig, als dass sich diese Veränderungssperre auf solche Arbeitsbedingungen bezieht, die in einem Tarifvertrag, der beim alten Arbeitgeber galt, festgelegt wurden. Arbeitsbedingungen, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurden, können jederzeit auch zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden – Voraussetzung ist natürlich, dass solche Änderungen nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig sind (z.B. Änderungskündigung notwendig). Eine der schwierigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ist die Frage, inwieweit Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen beim neuen Arbeitgeber fortgelten.

Hinweis: der alte Betriebsinhaber haftet dem Arbeitnehmer nach wie vor für alle Ansprüche, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind.

 

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