+49 (0)30 670 668 90

  • Im Zusammenhang mit der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft treten immer wieder Fragen auf. Häufiger Streitpunkt ist die Frage, wie Nacherben ihre Rechte gegenüber dem Vorerben durchsetzen können, wenn dieser gegen seine Pflichten z. B. auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses verstößt. Klar ist: der Vorerbe unterliegt zahlreichen Beschränkungen. Was aber, wenn er sich einfach nicht daran hält? Dann macht er sich zwar schadensersatzpflichtig, doch das wird dem Nacherben nichts nützen, wenn der Nacherbfall wie so häufig mit dem Tod des Vorerben eintreten soll. Hier kommt es also darauf an, dass der Nacherbe noch zu Lebzeiten Sicherungsmaßnahmen gegen den Vorerben ergreifen kann. Die wichtigste Maßnahme in diesem Zusammenhang ist die Pflicht zur Sicherheitsleistung des Vorerben und ggf. Anordnung der gerichtlichen Verwaltung des Nachlasses, wenn der Vorerbe nach rechtskräftiger Verurteilung zur Sicherheitsleistung diese nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist leistet. Das OLG Schleswig hat kürzlich in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2014 in diesem Bereich erfreuliche Klarheit geschaffen. So hat es zunächst noch einmal deutlich gemacht, dass die Anordnung der gerichtlichen Zwangsverwaltung in einem gestuften Verfahren erfolgt, also zuerst die Verurteilung zur Sicherheitsleistung (Kaution) erfolgt, dann eine Frist gesetzt werden muss und erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die gerichtliche Verwaltung angeordnet werden kann. Mit Anordnung der Verwaltung entfällt dann aber der Anspruch auf Sicherheitsleistung. Eine Ausnahme hiervon mit der Folge der sofortigen Anordnung der gerichtlichen Verwaltung darf nur ausnahmsweise in besonders krassen Fällen geschehen.

    Das OLG hält noch einmal fest, dass der Nacherbe Anspruch darauf hat, dass der Vorerbe eine Sicherheit in Höhe der gesamten Erbschaft leistet, wenn durch sein Verhalten oder seine ungünstige Vermögenslage eine erhebliche Verletzung der Rechte des Nacherben droht. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Vorerbe seine Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses in dem Zustand, in dem sich der Nachlass bei einer bis zur Herausgabe ordnungsgemäßen Verwaltung befindet, verstößt. Hierzu gehört auch, dass der Vorerbe im Fall des Eintritts des Nacherbfalls Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen muss. Die Gefährdung der Rechte des Nacherben muss auf der Art und Weise der Verwaltung des Nachlasses beruhen. Ein Verschulden ist hierbei nicht erforderlich. In der genannten Entscheidung hat das OLG sehr instruktiv die Fälle aufgelistet, in denen derartige Verstöße anzunehmen sind. Diese können z.B. sein:

    Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung stellt das OLG Schleswig klar, dass diese sich nicht auf den Wert der Immobilien bezieht, da in diesem Falle der Nacherbe durch den Eintrag des Nacherbenvermerks im Grundbuch ausreichend geschützt ist. Ein bestehender bzw. möglicher Schadensersatzanspruch des Nacherben wegen bekannter pflichtwidriger Veräußerung ist jedoch in die Berechnung mit einzubeziehen.

    Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen für alle Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung.

    OLG Schleswig, Urteil vom 14. Oktober 2014, 3 U 7/14

    Formale Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes ist lediglich, dass dieses eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Weitere Bestandteile wie Orts-und Zeitangabe sollen zwar darin enthalten sein, sind aber keine zwingenden Wirksamkeitsvoraussetzungen. Daraus folgt, dass Testamente in durchaus ungewöhnlicher Form daherkommen können: so kann zum Beispiel in einem Brief ein Testament enthalten oder dieses auf einem Bierdeckel verfasst worden sein. Bedingung für die Wirksamkeit solcher Testamente ist jedoch, dass der Verfasser einen ernsthaften Testierwillen hatte. Er muss also eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Das OLG Hamm hat am 27. November 2015 eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrages abgewiesen, dem ein solch zweifelhaftes Schriftstück zugrundelag. Auf einem kleinen Zettel fand sich folgende handschriftliche Aufschrift: „Tesemt Haus Das für J“. Darunter stehen die Jahreszahl 1986 sowie ein Schriftzug des Erblassers. Es fand sich ferner ein weiteres Schriftstück, das den gleichen Wortlaut hatte. Eben jener J beantragte dann die Erteilung eines Erbscheines.

    Das OLG Hamm kam jedoch zu dem Ergebnis, dass sich hierbei nicht um ein Testament handele, da der Erblasser keinen ernsthaften Testierwillen hatte. Es folgerte dies aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände, nämlich das zum einen keine geeignete Schreibunterlage, also ein normales Blatt Papier gewählt wurde, zum anderen aus der allgemeinen Gestaltung des Schriftstückes, das gravierendere Rechtschreibfehler enthielt, obwohl der Erblasser sich sehr gut in der Grammatik auskannte und das schließlich mehrere gleiche Schriftstücke verfasst wurden und diese ungeordnet aufbewahrt wurden. Jeder einzelne dieser Punkte ist für sich genommen unbeachtlich, erst in der Zusammenschau aller dieser Umstände ergibt sich jedoch das Bild, dass es sich hierbei allenfalls um Vorüberlegungen für ein Testament handelte.

    Zu beachten ist jedoch immer, dass jedes, sei es auch noch so absurd verfasste, Schriftstück, das den Verdacht nahelegt, ein Testament sein zu können, beim Nachlassgericht abzuliefern ist. Die Entscheidung darüber dies wirksam ist oder nicht, trifft das Nachlassgericht, nicht der Besitzer dieses Schriftstückes.

    Als Rechtsanwalt stehe ich für alle Fragen zum Erbrecht gerne zur Verfügung.

    OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015, 10 W 153/15

    Rechtlicher Rahmen

    Die Testamentsvollstreckung ist das Mittel der Wahl, wenn der Erblasser nach seinem Tod noch weiterhin die Geschicke des Nachlasses quasi aus dem Grab heraus lenken möchte; der Testamentsvollstrecker ist nämlich ausschließlich den Anordnungen des Erblassers verpflichtet. Auf die Interessen und Befindlichkeiten der Erben muss der Testamentsvollstrecker keine Rücksicht nehmen, denn es ist gerade das Wesen der Testamentsvollstreckung, dass das Amt unabhängig von den Erben ausschließlich im Sinne des Erblassers geführt werden kann. Selbst wenn die Testamentsvollstreckung zum Wohl der (z.B. minderjährigen) Erben angeordnet wurde, können diese keinen Einfluß auf die Amtsführung nehmen und den Testamentsvollstrecker zu ihrem Verwalter machen. Dies heisst aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass verfahren kann, wie er möchte und diesen schlimmstenfalls verschleudern kann. Er ist verpflichtet, den Nachlaß unter Berücksichtigung der Anweisungen des Erblassers, die deshalb sehr ausführlich seien sollten, ordnungsgemäß zu verwalten. Tut er dies nicht, müssen die Erben nicht tatenlos zusehen, sondern können ihn zur ordnungsgemäßen Verwaltung zwingen – notfalls auch mittels einstweiliger Verfügung. Zusätzlich macht er sich im Falle eines Pflichtenverstoßes schadensersatzpflichtig. Das Spannungsfeld zwischen dem Anspruch der Erben auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses einerseits und der Unabhängigkeit des Testamentsvollstreckers andererseits beschäftigt die Gerichte häufiger.

     

    Die Entscheidung

    Eine besonders interessante Konstellation hatte der BGH im Mai 2014 zu entscheiden. Hier war die Erblasserin Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG. Für ihren Nachlass ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Die Erben waren nun der Meinung, dass der Testamentsvollstrecker sich schadensersatzpflichtig gemacht hätte, da er aufgrund eines nachteiligen Grundstücksgeschäftes der Gesellschaft finanziellen Schaden zugefügt hätte. Sie verlangten daraufhin von der Geschäftsführung die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, um über die Geltendmachung dieser Ansprüche Beschluß zu fassen. Die Geschäftsführung lehnte die Einberufung ab und so luden die Erben selbst zur Versammlung, zu der auch die Geschäftsführung und der Testamentsvollstrecker erschienen. Diese stimmten nicht mit und rügten den Einberufungsmangel. Dennoch wurde Beschluss durch die Erben gefasst. Der Testamentsvollstrecker klagt nun auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse – mit Erfolg. Der BGH gab ihm schließlich Recht.

     

    Entscheidend sei, so das Gericht, zwei Ebenen auseinanderzuhalten: die gesellschaftsrechtliche und die erbrechtliche Ebene. Ist umfassende Testamentsvollstreckung wie in diesem Fall angeordnet, dürfen die Erben ihr Stimmrecht nicht mehr ausüben, da dies nur der Testamentsvollstrecker tun kann. Nun gibt es aber den gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache seien darf, also wenn im Raume steht, dass sich der Testamentsvollstrecker schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf er über die Frage der Verfolgung von Ansprüchen gegen ihn darüber nicht abstimmen. In diesem Ausnahmefall seien ausnahmsweise die Erben selbst stimmberechtigt. Die Konsequenz wäre, dass die Erben über dieses Vehikel die Testamentsvollstreckung quasi leerlaufen lassen könnten. Der BGH hat dies noch einmal bekräftigt, stellt aber weiterhin fest, dass die Erben nicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ermächtigt waren.

     

    Zwar sehen der Gesellschaftsvertrag und das Gesellschaftsrecht für den Fall der Weigerung der Geschäftsführung, eine Versammlung einzuberufen, als Minderheitenrecht das Recht der Antragsteller vor, die Versammlung selbst einzuberufen, in diesen Fällen besteht dieses Recht aber nicht. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass so ein Streit aus der erbrechtlichen Ebene, nämlich die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung, in das Gesellschaftsrecht übertragen würde. Einberufungsberechtigt bleibt damit alleine der Testamentsvollstrecker und die Erben können für den Fall seiner Weigerung nicht selbst die Einberufung durchführen.

     

    Nun mag man einwenden, dass damit ja die Rechte der Erben im Falle des Pflichtenverstoßes des Testamentsvollstreckers leerlaufen würden. Auf diese Weise könne sich der Testamentsvollstrecker alle lästigen Beschlüsse vom Halse halten. Dieses Problem sieht der BGH und stellt fest, dass den Erben ja nun die Ebene des Gesellschaftsrechts zur Verfügung steht. Da der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet ist, können ihn die Erben auf Einberufung der Versammlung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gerichtlich in Anspruch nehmen – notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung. Stellt das Gericht fest, dass die Einberufung zu diesem Thema ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muß er die Versammlung einberufen, auf der er dann nicht mehr stimmberechtigt ist. Das mag umständlich sein, auf diese Weise ist aber sichergestellt, dass nicht jedes subjektive Empfinden eines Erben, der Testamentsvollstrecker mache sich schadensersatzpflichtig oder verwalte den Nachlass nicht ordnungsgemäß, in die Gesellschaft hineingetragen wird, sondern zuvor zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker geklärt wird und auch gleichzeitig festgestellt wird, ob die gewünschte Maßnahme tatsächlich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der BGH sagt dazu: “Die Erben sollen nur dann ihre Überzeugung von der ordnungsgemäßen Ausübung der Gesellschafterrechte in der Gesellschaft durch eine Anweisung an den Testamentsvolllstrecker durchsetzen können, wenn ein Gericht festgestellt hat, das die von ihnen gewollte Maßnahme für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.“ Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wollte der Erblasser ja gerade, dass die Gesellschaft frei von solchen Streitigkeiten bleibt und der Testamentsvollstrecker hier alleine entscheiden kann – es sei denn, ein Gericht bestimmt etwas anderes.

     

    Für Fragen rund um die Testamentsvollstreckung stehe ich gerne zur Verfügung.

     

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2014, II ZR 250/12

    Rechtlicher Rahmen

    Hat der Erbe schwerste Verfehlungen gegen den Erblasser begangen, so ist dieser erbunwürdig. Folge der Erbunwürdigkeit ist, dass ihm die Erbschaft nicht anfällt. Der Erbunwürdige wird so behandelt, als ob er nicht gelebt hätte und die Erbschaft fällt demjenigen an, der an seiner Stelle berufen wäre. Die Feststellung der Erbunwürdigkeit kann nur durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes im Wege der Anfechtungsklage erfolgen. Diese Klage kann jeder erheben, der als Erbe in Betracht kommt. Wichtig: die Klage muss innerhalb der Jahresfrist erhoben werden. Es ist daher dringend darauf zu achten, dass nicht etwa lediglich im Erbscheinsverfahren oder außergerichtlich geltend gemacht wird, dass der Erbe erbunwürdig ist und auf diese Weise die Fristen verpasst werden.

    Aber wann ist jemand erbunwürdig? Klar ist, dass nicht jede Verfehlung gegen den Erblasser zur Feststellung der Unwürdigkeit führt. So reicht es nicht aus, wenn über Jahre hinweg kein Kontakt zwischen Erbe und Erblasser besteht und kein Unterhalt gezahlt wird. Auch wenn der Erblasser mehrfach geäußert hat, dass er mit dem Erben nichts mehr zu tun haben möchte, reicht dies nicht aus. Erbunwürdigkeitsgründe sind in erster Linie die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers, die widerrechtliche Verhinderung der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen oder eine Drohung, auf die eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde.

    Inhalt der Entscheidung

    Der BGH hatte jüngst über die Frage zu entscheiden, ob bei einer versuchten Tötung die Beweggründe für die Beurteilung der Erbunwürdigkeit eine Rolle spielen und ob ein solcher Versuch schuldhaft erfolgt seien musste. Der Entscheidung lag eine Klage des Sohnes der Erblasserin gegen seinen Vater zu Grunde, der im Februar 2012 versucht hatte, die Erblasserin, die Mutter des Klägers und Ehefrau des Beklagten, zu töten. Die Erblasserin war im Jahre 1997 an Alzheimer erkrankt und seit 2002 in einem Heim untergebracht. Ab dem Jahr 2003 erhielt sie eine PEG-Sonde und wurde künstlich ernährt. Verbale Kommunikation mit ihr war nicht mehr möglich, und sie verließ auch das Krankenzimmer nicht mehr. Der Beklagte geriet aufgrund dieser schwierigen Situation in Depressionen und durchtrennte im Februar 2012 den Schlauch der Magensonde, um das Leiden seiner Frau zu beenden. Das Pflegepersonal flickte den Schlauch jedoch und die Erblasserin starb einen Monat später unabhängig von diesen Tötungsversuch. Eine Patientenverfügung bestand nicht. Der Beklagte wurde vom Strafgericht wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Der Sohn des Erblassers erhob fristgemäß Anfechtungsklage und begehrte die Feststellung der Erbunwürdigkeit seines Vaters wegen des Tötungsversuchs. Der BGH stellte in dieser Entscheidung fest, dass es auf die Motive des Beklagten nicht ankomme. Beim Totschlag minder schweren Fall handele es sich lediglich um eine Strafzumessungsregel und nicht um einen eigenen Tatbestand, das Gesetz verlangt jedoch hinsichtlich der Unwürdigkeit die Verwirklichung der Tötung. Für eine Abwägung mit billigenswerten Interessen sei kein Raum. Ferner entschied der BGH, dass die Tötung in jedem Falle schuldhaft erfolgt sein muss. Dies ist ein Unterschied zur Pflichtteilsentziehung. Im Falle der Pflichtteilsentziehung muss der Tötungsversuch lediglich objektiv vorgelegen haben, der Pflichtteilsberechtigte muss dabei nicht schuldhaft gehandelt haben.

    Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass die Erbunwürdigkeit jedoch ausgeschlossen wäre, wenn es sich um eine Tötung auf Verlangen gehandelt hätte bzw. wenn der Beklagte im Einverständnis mit der Erblasserin gehandelt hätte. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, wenn diese ihren Willen in einer Patientenverfügung niedergelegt hätte.

    Die Entscheidung für deutlich vor Augen, wie wichtig es ist, sich Gedanken über eine Patientenverfügung zu machen. Aber auch wenn keine Patientenverfügung vorliegt, so wäre es in diesem Falle richtig gewesen, die Genehmigung des Betreuungsgerichtes zum Abbruch der Ernährung einzuholen. In beiden Fällen wäre es dann nicht zur Feststellung der Erbunwürdigkeit gekommen.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2015, IV ZR 400/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=70617&pos=0&anz=1

     

    Impressum