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Entgeltfortzahlung

Lohn erhält nur, wer dafür arbeitet. Kommt ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, so erhält dafür auch keinen Lohn. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, denn Anspruch auf eine Leistung hat man eben nur dann, wenn man auch die vereinbarte Gegenleistung erbringt – man bezahlt schließlich auch nicht die Rechnung im Restaurant, wenn man dort nicht auch gegessen hat. Von diesem Grundsatz gibt es im Arbeitsrecht allerdings eine ganz wichtige Ausnahme: die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit diesem sperrige Wortungetüm soll ausgedrückt werden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf den Lohn auch dann behält, wenn er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheint. Davon streng zu unterscheiden ist das Krankengeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird.

 

Dauer der Entgeltfortzahlung

 

Wie lange soll der Arbeitgeber nach dieser Ausnahmeregelung nun Entgeltfortzahlung leisten müssen? Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, diesen Zeitraum auf sechs Wochen zu begrenzen – allerdings nur, wenn es sich dabei um dieselbe Krankheit handelt. So einfach sich dies auch in der Theorie anhört, so schwer ist die Unterscheidung im Einzelfall. Der Sechswochenzeitraum muss beispielweise nicht zusammenhängen, es reicht auch aus, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab Beginn der ersten Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit erneut eintritt. Ist der Zeitraum von sechs Wochen abgelaufen, so muss der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr weiterzahlen. Wenn der Arbeitnehmer dann immer noch krank ist, hat er einen Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse.

 

Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dies ist erst einmal nur die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (“Krankschreibung”, “Gelber Schein”) vorzulegen. Es ist aber auch möglich, diese Bescheinigung auch schon bei einer kürzeren Erkrankung zu verlangen, allerdings muss dies dann im Arbeitsvertrag geregelt sein. Was passiert aber, wenn der Arzt rückwirkend krankschreiben soll? Dies regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Nach dieser soll eine rückwirkende Krankschreibung nicht stattfinden, allerdings ist dies in Ausnahmefällen doch möglich. Länger als zwei Tage darf der Arzt den Patienten allerdings in keinem Falle krankschreiben.

Mit Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Arbeitnehmer seine Krankheit aber noch nicht bewiesen. Der Bescheinigung kommt zwar ein hoher Beweiswert zu, jedoch muss der Arbeitgeber diese nicht hinnehmen. Hat er begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so kann er den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten und den Arbeitnehmer untersuchen lassen. Das Ergebnis dieser Begutachtung ist verbindlich. Begründete Zweifel ergeben sich beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer häufig nur für kurze Zeit erkrankt oder die Krankheitstage oft am Beginn oder am Ende der Woche liegen. Kommt es zu keiner Begutachtung durch den medizinischen Dienst, weil kein Termin frei war, so kann der Arbeitgeber den Lohn zurückhalten. Er wird dann vom Arbeitnehmer auf Lohnzahlung verklagt und muss dann im Prozess die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit substantiiert vortragen. Dann wird über die Frage der Arbeitsunfähigkeit Beweis erhoben (in aller Regel durch Vernehmung des Arztes als Zeugen).

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