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Formale Voraussetzungen eines wirksamen Testaments

Formale Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes ist lediglich, dass dieses eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Weitere Bestandteile wie Orts-und Zeitangabe sollen zwar darin enthalten sein, sind aber keine zwingenden Wirksamkeitsvoraussetzungen. Daraus folgt, dass Testamente in durchaus ungewöhnlicher Form daherkommen können: so kann zum Beispiel in einem Brief ein Testament enthalten oder dieses auf einem Bierdeckel verfasst worden sein. Bedingung für die Wirksamkeit solcher Testamente ist jedoch, dass der Verfasser einen ernsthaften Testierwillen hatte. Er muss also eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Das OLG Hamm hat am 27. November 2015 eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrages abgewiesen, dem ein solch zweifelhaftes Schriftstück zugrundelag. Auf einem kleinen Zettel fand sich folgende handschriftliche Aufschrift: „Tesemt Haus Das für J“. Darunter stehen die Jahreszahl 1986 sowie ein Schriftzug des Erblassers. Es fand sich ferner ein weiteres Schriftstück, das den gleichen Wortlaut hatte. Eben jener J beantragte dann die Erteilung eines Erbscheines.

Das OLG Hamm kam jedoch zu dem Ergebnis, dass sich hierbei nicht um ein Testament handele, da der Erblasser keinen ernsthaften Testierwillen hatte. Es folgerte dies aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände, nämlich das zum einen keine geeignete Schreibunterlage, also ein normales Blatt Papier gewählt wurde, zum anderen aus der allgemeinen Gestaltung des Schriftstückes, das gravierendere Rechtschreibfehler enthielt, obwohl der Erblasser sich sehr gut in der Grammatik auskannte und das schließlich mehrere gleiche Schriftstücke verfasst wurden und diese ungeordnet aufbewahrt wurden. Jeder einzelne dieser Punkte ist für sich genommen unbeachtlich, erst in der Zusammenschau aller dieser Umstände ergibt sich jedoch das Bild, dass es sich hierbei allenfalls um Vorüberlegungen für ein Testament handelte.

Zu beachten ist jedoch immer, dass jedes, sei es auch noch so absurd verfasste, Schriftstück, das den Verdacht nahelegt, ein Testament sein zu können, beim Nachlassgericht abzuliefern ist. Die Entscheidung darüber dies wirksam ist oder nicht, trifft das Nachlassgericht, nicht der Besitzer dieses Schriftstückes.

Als Rechtsanwalt stehe ich für alle Fragen zum Erbrecht gerne zur Verfügung.

OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015, 10 W 153/15

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