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Nachtarbeitszuschlag für Dauernachtarbeiter

 

Wer nachts arbeitet, hat Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag, sagt das Gesetz in § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes. Es sagt allerdings nicht, was unter dem Begriff „angemessen“ genau zu verstehen ist oder gibt gar konkrete Werte vor, die die Höhe der Zuschläge exakt bestimmen. Aus diesem Grunde herrscht in diesem Bereich des Arbeitsrechts eine gewisse Unsicherheit. Diese Unsicherheit wird teilweise durch Tarifverträge bzw. die entsprechenden Arbeitsverträge beseitigt, da sie konkrete Richtgrößen vorgeben. Wo solche Regelungen bestehen, sind diese vorrangig vor der hier zu besprechenden gesetzlichen Regelung anzuwenden. Es gibt allerdings auch zahlreiche Fälle, in denen die Arbeitsverträge keine Regelung enthalten und auf die auch keine Tarifverträge Anwendung finden. Hier muss sich der im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwalt mit der gesetzlichen Regelung begnügen. Klar ist dabei zunächst, was Nachtzeit ist, denn diese definiert das Gesetz als den Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Zuschläge müssen also nur gezahlt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums gearbeitet wird. Sinn der gesetzlichen Regelung ist die arbeitsmedizinische Erkenntnis, dass Arbeit in der Nachtzeit gesundheitsschädlich ist. Je höher die Beeinträchtigungen sind, desto höher müssen die entsprechenden Zuschläge sein. Wird im Schichtdienst gearbeitet, so ist anerkannt, dass ein Zuschlag von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn (bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen) ohne Vorliegen weiterer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, angemessen ist.

Doch was heißt das für Dauernachtarbeiter? Bisher herrschte in diesem Zusammenhang Unsicherheit. Die unterschiedliche Behandlung zwischen Dauernachtarbeitern und Schichtarbeitern begründet sich auf der arbeitsmedizinischen Erkenntnis, dass dauerhafte Nachtarbeit deutlich gesundheitsschädlicher ist als die Schichtarbeit. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 9. Dezember 2015 erfreuliche Klarheit geschaffen. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem der Kläger als LKW-Fahrer im Linienbetrieb dauerhaft zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr tätig war. Auf das Arbeitsverhältnis fand kein Tarifvertrag Anwendung und auch sein Arbeitsvertrag enthielt keine entsprechende Regelung. Er war deshalb der Ansicht, dass ihm ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % seines Bruttostundenlohnes zustände. Dies sah das BAG in letzter Instanz ebenso. Es stellt dabei fest, dass ein Zuschlag von 25 % für geleistete Nachtarbeit in der Regel angemessen ist, allerdings im Falle von Dauernachtarbeit ein Zuschlag von 30 % angemessen ist. Dabei kann der Arbeitgeber wählen, ob er diesen Betrag auszahlen möchte oder eine entsprechende Anzahl freier Tage gewährt – das Wahlrecht steht dem Arbeitgeber, nicht dem Arbeitnehmer zu. Einen bestimmten Vorrang einer der beiden Möglichkeiten gibt es nicht. Wichtig und eine in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Arbeitsrecht in diesem Zusammenhang häufig auftretende Frage ist, dass der Arbeitgeber das Wahlrecht kalendermonatlich neu ausüben kann, da es sich beim Arbeitsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, in dem keine Bindungswirkung wie bei einem einmaligen Anspruch besteht. Er kann also in einem Monat auszahlen und in dem anderen Monat Freizeit gewähren. Der Zuschlag kann aber nach unten korrigiert werden, wenn die Belastung des Arbeitnehmers deutlich geringer ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Großteil der Zeit Bereitschaftsdienst ist. Auch hier stellt das Gericht klar, dass die Zuschläge dann nicht unter 10 % fallen dürfen.

Das Gericht stellt aber ebenso klar, das es möglich ist, die Zuschläge bereits im Vorfeld durch eine Erhöhung des Grundlohns entsprechend abzugelten. Hierfür ist aber immer erforderlich, dass ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt wird.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, solche Zuschläge auch rückwirkend innerhalb der Verjährungsfristen geltend zu machen. Bei der Prüfung, ob dies möglich ist, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gerne zur Verfügung.

 

Für alle Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht Griechenlands Rechtsanwalt jederzeit gerne zur Verfügung.

 

BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015,10 AZR 423/14

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