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Urlaubsabgeltung, Urlaubsübertragung und Mutterschutz bzw. Elternzeit

 

Das Thema Urlaubsabgeltung beschäftigt mich als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht immer wieder genauso wie die Gerichte. Hintergrund ist, dass der Urlaubsanspruch allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt und nicht davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten konnte. Hinsichtlich der Abgeltung von Urlaub aufgrund von Krankheit habe ich an dieser Stelle bereits berichtet. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun ein Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin vom 21. Februar bis zum 7. April 2011 arbeitsunfähig krank war. Ab dem 8. April 2011 unterlag sie mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten. Nach Ende des Mutterschutzes nahm sie bis zum 10. Dezember 2012 Elternzeit. Im Anschluss daran war sie bis zum 31. Dezember 2013 durchgehend arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete zum 8. Januar 2014, der Arbeitgeber hat den Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 abgegolten, nicht aber für 2011. Da sie im Jahr 2011 keinen Urlaub genommen hatte, klagte die Arbeitnehmerin den vollständigen Urlaub aus dem Jahr 2011 ein – und gewann damit in allen drei Instanzen.

Das BAG stellt in dieser Entscheidung klar, dass der Urlaub entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften aus dem Jahr 2011 in das Folgejahr übertragen wurde. Da sie aber in diesem Jahr Elternzeit hatte, wurde dieser entsprechend der elternzeitrechtlichen Regelung wiederum in das Folgejahr übertragen. Da sie in diesem Jahr nun aber arbeitsunfähig war, konnte sie den Urlaub ebenfalls nicht nehmen so dass dieser ins Jahr 2014 zu übertragen war. Da das Arbeitsverhältnis dann aber am 8. Januar endete, war der Urlaub abzugelten. Das Besondere an diesem Fall ist, dass insgesamt drei verschiedene Regelungen hintereinander geschaltet sind, die rechtstechnisch unterschiedlich gestrickt sind. Maßgeblich ist jedoch, ob der Urlaub letztendlich gemäߧ 7 Abs. 3 BUrlG vom Jahr 2013 auf das Jahr 2014 übertragen werden konnte. Grundsätzlich erlischt der Urlaub ja am Ende eines jeden Jahres, es sei denn der Urlaub kann aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht genommen werden. Paradebeispiel hierfür ist die Arbeitsunfähigkeit. Dann wird der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Die vorgeschalteten mutterschutzrechtlichen bzw. elternzeitrechtlichen Regelungen bewirken im Gegensatz zur urlaubsrechtlichen Regelung nicht, dass es sich hierbei um eine Verlängerung des Übertragungszeitraum es wie in § 7 Abs. 3 BUrlG handelt. Der Begriff „nächstes Urlaubsjahr“ bedeutet im Vergleich zur Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Urlaub nur im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Die Arbeitnehmerin ist also berechtigt, ihren Urlaub auch im Folgejahr zu nehmen, es bedarf hierzu keiner Übertragung. Liegt also so aufgebaute Urlaub vor und kann diese aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, so ist er entsprechend der urlaubsrechtlichen Regelungen erneut zu übertragen. Aufgrund der unübersichtlichen und komplexen Rechtslage bei der Urlaubsabgeltung empfiehlt es sich, einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2015,9 AZR 52/15

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